desinfektionsgel zur hygienischen maßnahmen bei der seniorenbetreuung

Pflegehilfsmittel

Ratgeber: Pflegehilfsmittel

Definition, Pflegemittelarten, Kosten

Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Die Kosten für Geräte und Sachmittel werden von der Pflegekasse übernommen, wenn sie dazu beitragen, die häusliche Pflege zu erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung im vertrauten Umfeld zu ermöglichen. Lesen Sie im Folgenden mehr zum Thema.

 

Definition Pflegehilfsmittel

Gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Diese sollen die häusliche Pflege erleichtern und eine selbstständigere Lebensführung unterstützen oder ermöglichen. Dabei handelt es sich um Geräte und Sachmittel (Verbrauchsmittel), die von der Pflegeversicherung in einem „Pflegehilfsmittel-Verzeichnis“ gelistet sind. Der Katalog gibt Orientierung dazu, welche Pflegehilfsmittel von der Pflegeversicherung anteilig erstattet, zur Verfügung gestellt bzw. leihweise (Pflegebetten etc.) überlassen werden. Bei den Pflegehilfsmitteln wird zwischen zwei Arten unterschieden.

Verbrauchsmittel für die Pflege zu Hause wie zum Beispiel

  • Desinfektionsmittel (für Hände bzw. Flächen)
  • Einmalhandschuhe
  • Mundschutz / partikelfiltrierende Masken (FFP2)
  • Inkontinenzunterlagen etc.

Technische Pflegehilfsmittel wie

  • Pflegebetten & -Zubehör
  • Pflegebetttische
  • Sitzhilfen
  • Lagerungsrollen
  • Hygieneprodukte: Urinflaschen, Bettpfannen etc.
  • Waschsysteme (Kopf, Ganzkörper)
  • Hausnotruf-Systeme & -Zubehör

 

Pflegehilfsmittel werden im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV Spitzenverbands in unterschiedliche Produktgruppen unterteilt, die jeweils bestimmten Anwendungsbereichen und -zwecken zugeordnet sind: Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50), Körperpflege & Hygiene (Produktgruppe 51), Pflegehilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung (Produktgruppe 52) und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Produktgruppe 54).

Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln

Für pflegebedürftige Menschen nicht immer eindeutig auseinanderzuhalten sind die Begriffe „Pflegehilfsmittel“ und „Hilfsmittel“! Hilfsmittel werden ärztlich verordnet und sollen den Erfolg einer Krankenbehandlung gewährleisten, einer möglichen Behinderung vorbeugen oder diese ausgleichen. Solche Hilfsmittel können also Rollstühle, Schiebehilfen, Hörgeräte und Sehhilfen oder Prothesen sein.

Im Gegensatz zu den Pflegehilfsmitteln werden Hilfsmittel von den gesetzlichen Krankenkassen gewährt, unabhängig von einem anerkannten Pflegegrad. Anspruch auf Hilfsmittel haben somit alle Mitglieder einer Krankenkasse. Privat Versicherte sollten hier bei den Kosten auf die vereinbarten Rahmenbedingungen mit dem Leistungsträger achten.

In einigen seltenen Fällen kann es vorkommen, dass benötigte Produkte nicht eindeutig den Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln zugeordnet werden können. Hier sprechen sich die Kranken- und Pflegekasse untereinander ab.

Kosten für Pflegehilfsmittel

Die Kosten für Pflegehilfsmittel, die für den Verbrauch bestimmt sind, werden ab anerkanntem Pflegegrad 1 bis zu 40 Euro von der Pflegekasse erstattet. Mehrkosten müssen selbst getragen werden. Zugelassene Dienstleister rechnen die Kosten für die Pflegehilfsmittel in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab. Privatversicherte müssen in Vorlage treten und können sich die Kosten gegen Vorlage der Rechnungen von ihrem Versicherer erstatten lassen. Für technische Pflegemittel zahlen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro.

 

Wie können Pflegehilfsmittel (Hilfsmittel) beantragt werden?

Um monatliche Leistungen des Kostenträgers in Anspruch nehmen zu können, müssen Hilfsmittel, technische Pflegehilfsmittel oder solche zum Verbrauch bei der Pflegekasse (Krankenkasse) beantragt werden. Hier bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Pflegegutachten: Im Rahmen eines Pflegegutachtens zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1-5) kann der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder von Medicproof (bei privat Versicherten) bereits eine entsprechende Empfehlung für Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel aussprechen, die damit in der Regel auch bewilligt werden.
  • Empfehlung einer Hilfsmittelberatung: Versicherte haben einen Anspruch auf regelmäßige individuelle Beratung durch einen Pflegeberater. In diesem Rahmen werden auch Fragen zu der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln geklärt und bedarfsgerecht beantragt.
  • Antrag durch eine Pflegekraft: Pflegehilfsmittel können auf Empfehlung ambulanter Pflegekräfte beantragt werden. Die Notwendigkeit wird in einem Formular entsprechend dokumentiert und kann anschließend dem Antrag auf Bewilligung (Pflegekasse/Krankenkasse) beigefügt werden.
  • Ärztliche Anweisung: Hilfsmittel im Rahmen von medizinisch-therapeutischen Maßnahmen (häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege, außerklinische Intensivpflege) werden auf ärztliche Anweisung bei der Krankenkasse beantragt. Für Pflegehilfsmittel ist keine ärztliche Empfehlung erforderlich, diese bekräftigt allerdings die Notwendigkeit einer entsprechenden Maßnahme.
  • Anbieter von Pflegehilfsmitteln/Sanitätshäuser: Auch Fachanbieter können einen Antrag einreichen, der von der Pflegekasse geprüft und bewilligt werden muss, um das erforderte oder gewünschte Pflegehilfsmittel zu erhalten.

 

Weiterführende Informationen

 

 

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