Seniorin bei einem Kaffee mit ihrer Betreuungskraft 2

Pflegegrade

Pflegegrade

Antragstellung, Begutachtung,

Pflegegrade werden nach einer sachverständigen Begutachtung des MD oder von Mediproof (bei privat Versicherten) vergeben. Sie zeigen an, wie stark eine Person hilfebedürftig ist und welche Unterstützungsleistungen von der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Wir sagen Ihnen, wie sie beantragt werden und was für Sie wichtig ist.

Wie pflegebedürftig ein Mensch ist, entscheidet darüber, in welchen Pflegegrad er eingestuft wird und welche Leistungen von der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Der Einstufung geht ein Pflegegutachten voraus, bei dem gewichtet wird, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann und wie gravierend körperliche, psychische oder kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Je stärker die Beeinträchtigung, umso höher der Pflegegrad (1-5) und die damit verbundenen Geld- und Sachleistungen für die Betreuung und Pflege. Lesen Sie dazu auch unseren Ratgeber zum Thema  Pflegebedürftigkeit.

 

Pflegegrad beantragen – worauf Sie achten sollten

Wird eine Person pflegebedürftig, kann bei der Pflegeversicherung eine finanzielle Förderung beantragt werden, um die Kosten für die Betreuung bedarfsgerecht aufzufangen. Bei dem sogenannten „Pflegeantrag“ sollte Folgendes beachtet werden:

  • Der Pflegegrad kann von den Betroffenen selbst oder einer bevollmächtigten Vertrauensperson (Angehörige) formlos bei der (privaten) Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenkasse schriftlich oder mündlich beantragt werden. Für den Antrag ist kein bestimmtes Formular erforderlich, es empfiehlt sich allerdings, das Gesuch schriftlich einzureichen, als Nachweis für die Antragstellung. Bei dieser reichen Name, Anschrift und eine einfache und knappe Formulierung wie: „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung ab dem heutigen Tag.“ Das Datum ist entscheidend für die Zahlung von Leistungen.
  • Der Monat der Antragstellung gilt für die Pflegekasse verbindlich für Zahlungen, die ab diesem Zeitraum auch rückwirkend geleistet werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit festgestellt und der Pflegegrad ermittelt wurde. Es ist also ratsam, eine Prüfung so früh wie möglich zu beantragen, um Unterstützungsleistungen oder Pflegegeld zeitnah in Anspruch nehmen zu können.
  • Der Pflegeantrag muss von der betroffenen Person gestellt werden. Sollte die pflegebedürftige Person selbst nicht dazu in der Lage sein, kann ein pflegender Angehöriger oder eine Vertrauensperson den Antrag stellen, vorausgesetzt es liegt eine entsprechende Vollmacht (Vorsorgevollmacht) vor.
  • Nachdem der formlose Antrag für einen Pflegegrad gestellt wurde, sendet die Pflegekasse ein Formular zu und bittet um ergänzende Informationen: Wer ist die Pflegeperson? Welche Leistungen werden beantragt? Bin ich beihilfeberechtigt usw. Das Dokument sollte ausgefüllt und unterschrieben zurückgeschickt werden. Detailliertere Angaben können jederzeit nachgereicht werden.
  • Ob die Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad gegeben sind, wird von einem beauftragten Gutachter (Medizinischer Dienst oder Medicproof bei privat Versicherten) geprüft. Der Pflegebedürftige sollte im vergangenen Zeitraum von zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt haben oder war familienversichert. Außerdem sollte der Zustand der Pflegebedürftigkeit dauerhaft und voraussichtlich für mindestens sechs Monate gegeben sein.

 

Das Pflegegutachten zur Vergabe des Pflegegrades

Der Antrag allein genügt nicht: Pflegeleistungen werden erst dann ausgezahlt, wenn die Pflegedürftigkeit durch ein unabhängiges sachverständiges medizinisches Gutachten bestätigt und ein Pflegegrad ermittelt und empfohlen wurde. Bei gesetzlich Versicherten beauftragt die Pflegeversicherung den Medizinischen Dienst (MD) mit einer ganzheitlichen Begutachtung. Bei privat Versicherten wird Medicproof hinzugezogen. Gutachter kommen im Übrigen nie unangekündigt zu einem Hausbesuch, sondern stets nach Terminvereinbarung.

Dauer und Ziel einer Begutachtung

Das Gespräch bzw. die Begutachtung dauert ca. eine Stunde, in der die gesundheitlichen Einschränkungen ganzheitlich geprüft werden, ob die Selbstständigkeit der Antragstellenden tatsächlich beeinträchtigt ist und in welchem Umfang. Das medizinische Gutachten spricht sich mitunter bereits für bedarfsgerechte Hilfsmittel (Rollstuhl etc.), Präventions- und Reha-Maßnahmen aus.

Unsere Empfehlung: Vor dem Besuch des Sachverständigen ist es sinnvoll, sich gut vorzubereiten, um vorhandene Einschränkungen konkret ansprechen zu können:

  • Zur Klärung können Aufzeichnungen (Pflegetagebuch) genutzt werden, die dokumentieren, in welchen Lebensbereichen es im Alltag Hilfebedarf gibt (Mobilität, An- und Auskleiden, Körperpflege, Nahrungsaufnahme etc.).
  • Arztbriefe oder der Entlassungsbericht nach einem Krankenhausaufenthalt können für eine angemessene Gesamtbeurteilung ebenso hilfreich sein.

Bewertungskriterien für Pflegegrade  

Maßstab für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit sind die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit in unterschiedlichen Lebensbereichen. Die Zuordnung eines Pflegegrads erfolgt nach der systematischen Vergabe von Punkten in den folgenden sechs Modulen: Mobilität (1), kognitive und kommunikative Fähigkeiten (2), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (3), Selbstversorgung (4), Bewältigung von bzw. Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen (5), Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (6).

Pflegegrade 1-5 und wer sie erhält

Je höher der Gutachter die Beeinträchtigung in den beschriebenen Lebensbereichen jeweils gewichtet, desto höher ist der Pflegegrad. Auf einer Bewertungsskala von bis zu 100 Gesamtpunkten wird schließlich die Pflegebedürftigkeit beziffert. Dabei können Menschen mit ein und derselben Erkrankung unterschiedliche Pflegegrade erhalten. Entscheidend ist jeweils, wie stark die betreffende Person in der Bewältigung der täglichen Anforderungen beeinträchtigt ist und welche Hilfsmittel für eine selbstständige Lebensführung benötigt werden.

5 Pflegegrade geben das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit an:  

  • Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte): geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2 (27 bis unter 47,5 Punkte): erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3 (47,5 bis unter 70 Punkte): schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte): schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte): schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Weiterführende Informationen

 

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