Pflegekraft kümmert sich um Seniorin

Kurzzeitpflege

Ratgeber: Kurzzeitpflege

 Definition, Dauer, Kosten

Zur Bewältigung von Krisensituationen in der häuslichen Pflege oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt bietet die Kurzzeitpflege Abhilfe. Pflegebedürftige können übergangsweise in entsprechend zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen professionell betreut und medizinisch versorgt werden. Erfahren Sie im Folgenden mehr zu den Hintergründen und Ihren Anspruch auf Unterstützungsleistungen zur Finanzierung.

 

Definition: Was ist Kurzzeitpflege?

In besonderen Situationen ist eine Versorgung von Pflegebedürftigen zu Hause nur unzureichend oder gar nicht möglich. Dies trifft häufig auf die fachliche Nachsorge und Betreuung nach einem Krankenhausaufenthalt (Übergangspflege) und bei plötzlich eintretender Pflegebedürftigkeit zu oder in Fällen, bei denen die pflegende Person durch Krankheit oder Urlaub zeitweise ausfällt. Um die bedarfsgerechte Betreuung und/oder medizinische Versorgung pflegebedürftiger Menschen übergangsweise sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung vorgesehen.

Kurzzeitpflege kann bei Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 bis zu 8 Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden und wird von der Pflegekasse finanziell bezuschusst. Sie findet im Gegensatz zur Verhinderungspflege nicht zu Hause, sondern vollstationär statt. Die pflegebedürftige Person wird also vorübergehend in einem Pflege- oder Seniorenheim professionell von ausgebildeten Pflegekräften versorgt.

 

Pflegeeinrichtungen für die Kurzzeitpflege

Nur bei anerkannten Pflegeeinrichtungen übernimmt die Pflegeversicherung auch einen Teil der Kosten: Die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege stattfindet, muss von der Pflegekasse also zugelassen sein. Hier bieten sich zum Beispiel vollstationäre Häuser an, die eine vorübergehende Betreuung und Pflege (eingestreute Kurzzeitpflege) gewährleisten. Dazu gehören außerdem Einrichtungen, die sich auf die Tages- oder Kurzzeitpflege spezialisiert haben. Hier spricht man von einer „solitären Kurzzeitpflege“.

Darüber hinaus können pflegebedürftige Menschen in begründeten Einzelfällen auch Einrichtungen nutzen, in denen ihre besonderen Bedürfnisse durch spezielle Hilfsangebote bei Behinderungen oder etwa in der therapeutischen Vorsorge- und Rehabilitation (Reha-Kliniken) berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht möglich oder nicht zumutbar erscheint.

 

Kurzzeitpflege für Demenzpatienten

Kurzzeitpflege bietet sich insbesondere bei Pflegebedürftigen an, die an Demenz erkrankt sind. Schließlich sind pflegende Angehörige mitunter hohen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt. Für eine Auszeit oder Entlastungen im Alltag können entsprechende Angebote von stationären Pflegeeinrichtungen in der Tagespflege oder Kurzzeitpflege genutzt werden, vorausgesetzt diese können für Demenzpatienten auch die erforderlichen Betreuungsleistungen erbringen. Mitunter bietet sich hier auch im fortgeschrittenen Stadium der Demenz eine 24-Stunden-Pflege an. Lesen Sie dazu auch unseren Ratgeber zur Demenzbetreuung.

 

Antrag auf Kurzzeitpflege

Eine Kurzzeitpflege kann der Pflegebedürftige selbst oder ein gesetzlicher Vertreter beantragen. Auf Anfrage schickt die Pflegekasse ein entsprechendes Formular zu. Zur Bewilligung werden Angaben zum Pflegebedürftigen, die Begründung für eine Kurzzeitpflege, der beabsichtigte Zeitraum, die gewünschte Pflegeeinrichtung sowie Angaben zur Finanzierung erhoben. Sollte es dazu und zur Finanzierung offene Fragen geben, bieten die Pflege- und Krankenkassen jederzeit Hilfen an.

 

Unterstützungen bei Kurzzeitpflege durch die Pflegekasse

Aufwendungen für eine Betreuung im Rahmen einer Kurzzeitpflege werden ab Pflegegrad 2 bis zu einem maximalen Betrag von 1.774 Euro pro Jahr von der Pflegeversicherung bezuschusst. In Fällen, in denen diese Pauschale nicht ausreichend sein sollte, kann das Budget mit Ansprüchen aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden, sollten diese noch nicht genutzt worden sein. Damit ergibt sich eine Unterstützungsleistung von maximal 3.386 Euro für bis zu 14 Wochen im Kalenderjahr, die für die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung zur Verfügung steht.

Zu den Kosten, die der Pflegebedürftige selbst tragen muss, gehören die Unterbringung, die Verpflegung sowie anteilig die Investitionskosten für die Instandhaltung der Einrichtung. Auch ist zu berücksichtigen, dass Pflegeeinrichtungen für die Kurzzeitpflege unterschiedliche Tagessätze in Rechnung stellen. Es ist zu empfehlen, sich vorab entsprechend zu informieren, um den zu zahlenden Eigenanteil im Blick zu behalten und die Zuschüsse der Pflegekasse sinnvoll zu verplanen.

Gut zu wissen: Für die Dauer der Kurzzeitpflege (bis zu 8 Wochen) und der Verhinderungspflege (6 Wochen) wird das Pflegegeld zur Hälfte weiterhin gezahlt. Bei Pflegegrad 2 entspricht dies einem Betrag von 158 Euro pro Monat, bei dem höchsten Pflegegrad 5 monatlich rund 450 Euro.

 

Leistungen der Pflegekasse nach Pflegegrad

Pflegeleistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 bis 5
Kurzzeitpflege (stationär)  / pro Jahr 0 € 1.774 €
Verhinderungspflege (zu Hause) / pro Jahr 0 € 1.612 €

 

Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt

Die Leistungen der Pflegekasse sind lediglich Zuzahlungen, die für unterstützende Maßnahmen in der häuslichen Pflege durch Angehörige, ambulante Betreuungsdienste (Pflegesachleistungen) oder andere Betreuungsformen wie die Tagespflege und Nachtpflege oder psychiatrische Krankenpflege genutzt werden können. Bei den Kosten verbleibt in der Regel ein mitunter beträchtlicher Eigenanteil. Pflegebedürftige Personen und deren Angehörige, die nicht in der Lage sind, entsprechende Eigenleistungen zu erbringen, können bei dem zuständigen Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragen.

 

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad bzw. ab Pflegegrad 1

Menschen, die nicht oder nur geringfügig pflegebedürftig sind (Pflegegrad 1), können unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte „Übergangspflege“ beantragen. Dies ist etwa nach einem Unfall, einem operativen Eingriff oder bei plötzlich auftretenden gravierenden gesundheitlichen Problemen der Fall, wenn Personen kurzfristig (maximal 8 Wochen im Kalenderjahr) auf Hilfe angewiesen sind und eine Krankenpflege zu Hause nicht oder nur ungenügend gewährleistet ist. In diesem Fall ist nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse Ansprechpartner für eine Finanzierung (Teilfinanzierung).

 

Weiterführende Informationen

  • Kurzzeitpflege:

Bundesministerium für Gesundheit

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege#:~:text=Leistungen%20der%20Kurzzeitpflege,eine%20teilstation%C3%A4re%20Pflege%20nicht%20ausreicht.

 

 

 

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