Betreuungsrecht

Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht ist ein Teilgebiet des Familienrechts und wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 1896 ff. unter der Bezeichnung „rechtliche Betreuung“ geregelt: „Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer. … Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.“ Unterstützungsbedarf durch eine Betreuung kann also vorliegen bei körperlich begründbaren psychischen Erkrankungen und Beeinträchtigungen wie beispielsweise degenerativen Hirnprozessen im Alter (Demenz) oder Verletzungen des Gehirns, Abhängigkeitserkrankungen (Drogen, Alkohol), bei Neurosen und Persönlichkeitsstörungen sowie bei erheblichen körperlichen Behinderungen wie etwa dauerhafter Bewegungsunfähigkeit.

Da eine Betreuung häufig in die Grund- und Persönlichkeitsrechte von Personen eingreift, legt der Gesetzgeber hier mit der Reform des Betreuungsrechts seit Januar 2023 besondere Sorgfalt auf die Berücksichtigung der Entscheidungen und Wünsche des Betreuten selbst. Insofern stehen das Selbstbestimmungsrecht und die Mitsprache im Zentrum der gesetzlichen Regelungen.

Ein Betreuer wird gerichtlich (Betreuungsverfahren) bestellt, wenn andere Hilfen (Familie, Vertrauenspersonen etc.) nicht verfügbar sind und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Eine Betreuung kann auch durch Dritte angeregt werden. In einem solchen Fall wird die Notwendigkeit einer Betreuung von Amts wegen (Gutachten eines Sachverständigen) geprüft.

    

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