29 Dez Leistungen der Pflegekasse
Leistungen der Pflegekasse nach Pflegegrad
Mit einem anerkannten Pflegegrad haben Sie Anspruch auf Sach- und Geldleistungen von der Pflegekasse. Welche Leistungen dies im Einzelnen sind und jeweils für die häusliche, ambulante oder stationäre Pflege in Anspruch genommen werden können, sagen wir Ihnen im Folgenden.
Pflegebedürftige, denen nach einer sachverständigen medizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen oder privaten Krankenkassen (MD/Medicproof) ein Pflegegrad (1-5) zuerkannt wurde, haben Anspruch auf unterschiedliche Geld- und Sachleistungen, die von der Pflegekasse übernommen werden. Dazu zählen die finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege durch Angehörige, Pflegefach- und Betreuungskräfte in der ambulanten Pflege, die stationäre oder teilstationäre Betreuung in einer Einrichtung oder in alternativen Wohnformen.
Pflegegrad 1
In den Pflegegrad 1 werden Menschen mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit eingestuft. Dazu gehören moderate, rein motorische Einschränkungen etwa durch Gelenkerkrankungen, Schädigungen der Wirbelsäule oder eine geringe Restlähmung nach einem Schlaganfall. Die Betroffenen können sich weitgehend selbst versorgen und ihren Alltag autonom gestalten, ohne auf fremde Hilfe (Angehörige, ambulanter Pflegedienst etc.) angewiesen zu sein.
Grundsätzliche Leistungen
Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (125,- Euro). Außerdem erhalten sie Zuschüsse zu medizinischen Hilfs- und Pflegehilfsmitteln (Gebrauchsmittel wie Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe etc.), die nicht eigens beantragt werden müssen, den Hausnotruf oder eine einmalige Unterstützung von bis zu 4.000,- Euro zur altersgerechten Wohnraumanpassung (barrierefreies Wohnen, Treppenlift, Maßnahmen im Sanitärbereich). Bei Pflegebedürftigen, die sich einer ambulant betreuten Wohngruppe oder einer Seniorengemeinschaft anschließen, erhalten maximal vier Personen der WG Pflegeleistungen zur Wohnraumanpassung.
Pflegekurse und Beratung
Angehörige und ehrenamtliche Betreuer, die sich in der häuslichen Pflege und Betreuung engagieren, haben gemäß § 45 SGB XI Anspruch auf kostenlose Pflegekurse, in denen sie sich mit den besonderen Anforderungen einer pflegebedürftigen Person vertraut machen können. Grundsätzlich können Personen mit Pflegegrad 1 eine kostenlose Beratung bzw. regelmäßige Beratungsbesuche durch Pflegekräfte (Pflegeberater) in Anspruch nehmen, die von der Pflegekasse bezahlt werden.
Pflegegrad 2 bis 5
Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 können grundsätzlich alle Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Einen Unterschied gibt es lediglich in der Höhe des Budgets. Je höher der Pflegegrad, desto mehr finanzielle Unterstützung wird jeweils bis zu einem Maximalbetrag für den Bedarf an Pflege und Betreuung zur Verfügung gestellt.
Pflegebedürftige sollten stets selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Hier bieten sich mit den Pflegesach- und Geldleistungen ab dem Pflegegrad 2 verschiedene Optionen für eine bedarfsgerechte Unterstützung.
Pflegebedürftige haben die freie Wahl einer Betreuungsform, die ihren eigenen Vorstellungen und Bedürfnissen am besten entspricht: häusliche Pflege durch Angehörige, die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst, die vollstationäre Betreuung in einem Seniorenheim, einer betreuten Wohnanlage oder einer Behinderteneinrichtung.
Zu den Leistungen, die mit Pflegegrad 2-5 in Anspruch genommen werden können, gehören die folgenden:
- Pflegegeld
Pflegegeld stellt eine wichtige finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen dar, die zu Hause von Angehörigen oder von ehrenamtlichen Helfern betreut werden. Der monatliche Geldbetrag, den die Pflegeversicherung je nach Pflegegrad als finanzielle Bezuschussung gewährt, hilft den Betroffenen, die erforderliche Pflege, Betreuung und unterstützende Maßnahmen im Haushalt eigenständig zu organisieren und selbstbestimmt zu gestalten. Für privat versicherte Personen gelten hier dieselben vorgegebenen Bedingungen wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Bei Bezug von Beihilfe erfolgt eine entsprechende Reduzierung des Pflegegeldes.
Pflegeberatung ist Pflicht
Zur Beurteilung der Betreuungssituation zu Hause sind regelmäßige Beratungsbesuche verpflichtend, wenn Pflegegeld voll in Anspruch genommen, die häusliche Versorgung allein durch Angehörige oder vergleichbare Personen durchgeführt wird und kein Pflegedienst beteiligt ist. Schließlich ist die häusliche Pflege für Angehörige oder ehrenamtliche Betreuer mitunter belastend. Eine Pflegeberatung bietet bei einer Begutachtung der Gesamtsituation pflegefachliche Hilfestellungen, Unterstützungsangebote und weiterführende Informationen für die krankheitsspezifische Pflege. Beratungsbesuche finden je nach Pflegegrad in einem festgelegten Turnus statt: Bei Pflegegrad 2 bis 3 einmal pro Halbjahr, bei Pflegegrad 4 bis 5 ist eine Beratung pro Quartal verpflichtend.
- Pflegesachleistungen
Für die Pflege zu Hause sind zur Finanzierung des notwendigen Pflege- und Betreuungsbedarfs neben dem Pflegegeld auch Pflegesachleistungen möglich. Letztere umfassen die Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab (Sachleistungsprinzip). Pflegesachleistungen werden als Zuschuss von der Pflegekasse bezahlt, wenn ein Pflege- oder Betreuungsdienst beauftragt werden soll. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Pflegebedürftige keinen Angehörigen hat oder diese allein mit der Betreuung überfordert sind.
Um den fachlichen Qualitätsstandard für die Pflege zu garantieren, können Pflegesachleistungen laut Gesetz nur von Einzelpflegekräften oder ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten erbracht werden, die eine Zulassung der Pflegekasse haben. Weitere Informationen dazu lesen Sie in unserem Ratgeber-Artikel zum Medizinischen Dienst.
Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Für eine angemessene Versorgung im vertrauten häuslichen Umfeld besteht die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. In diesem Fall wird das Pflegegeld jedoch nicht mehr komplett gezahlt, sondern anteilig. Die Höhe des Pflegegeldes verringert sich entsprechend dem Prozentsatz der nicht genutzten Sachleistungen.
- Entlastungs- und Betreuungsleistungen
Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich 125 Euro für Pflegebedürftige bereits ab Pflegegrad 1. Mit diesem Betrag (Zuschuss) können verschiedene Unterstützungsleistungen finanziert werden, die ein weitgehend selbstbestimmtes und selbstständiges Leben im eigenen Zuhause ermöglichen oder pflegende Personen entlasten.
Geförderte Leistungen
Dazu zählen etwa Hilfen im Haushalt, Begleitung von Pflegebedürftigen im Alltag, die Teilnahme an betreuten Gruppen (Demenz-Cafés etc.), Familien- und Seniorenangebote, Betreuungen zur stundenweisen Entlastung oder die Unterstützung durch Pflegeberater etwa bei organisatorischen Fragen und der Kommunikation mit Ämtern. Die Kosten werden von der Pflegekasse nach Vorlage der Belege jeweils nachträglich erstattet und ausschließlich bei häuslicher und ambulanter Pflege vergeben.
Gut zu wissen: Die monatlichen Entlastungsbeiträge können aufgespart und bis Ende Juni des Folgejahres genutzt werden. Pflegebedürftige haben außerdem die Möglichkeit, nicht voll ausgeschöpfte Pflegesachleistungen für zusätzliche Entlastungs- und Betreuungsleistungen zu verwenden. Bis zu 40 % dieser Beträge können also für weitere Unterstützungsleistungen genutzt werden, um individuelle Bedürfnisse flexibel abdecken zu können.
- Kurzzeitpflege
Für die Kurzzeitpflege etwa für den kurzfristigen stationären Aufenthalt in einem Pflegeheim, gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 1.774 Euro für maximal 28 Tage pro Jahr. Während einer solchen Kurzzeitpflege (bis zu 8 Wochen) wird zudem die Hälfte des monatlichen Pflegegeldes weiterhin gezahlt.
Für die Tages- und Nachtpflege (24 h) wurden die Leistungssätze im Vergleich zum alten Pflegestufen-System erhöht. So erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 eine monatliche Zusatzleistung von 689 Euro für die teilstationäre Pflege. Diese finanzielle Unterstützung wird zusätzlich zum bewilligten Pflegegeld gewährt. Für die übrigen Pflegegrade erhöht sich der Zuschuss entsprechend.
Kurzzeitpflege hilft in Zeiten, in denen eine angemessene Pflege und Betreuung nicht möglich ist, weil die pflegende Person ausgefallen ist oder eine adäquate Pflege zu Hause beispielsweise nach einem Klinikaufenthalt erst organisiert werden muss. Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, können andere Pflegeleistungen wie etwa das Budget für die Verhinderungspflege zusätzlich genutzt werden, vorausgesetzt, diese Ansprüche sind noch nicht aufgebraucht.
- Verhinderungspflege (Ersatzpflege)
Mit Verhinderungspflege lassen sich kurzfristig Zeiten überbrücken, in denen pflegende Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen etwa durch Krankheit oder Urlaub ausfallen. Die Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 1.612 Euro jährlich (verteilt auf maximal 6 Wochen) stehen als Zuschuss für eine Ersatzpflege für einige Stunden, tageweise oder für mehrere Wochen zur Verfügung. Sollten die Mittel nicht ausreichen, kann zusätzlich ein Teil des Budgets für die Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) umgewidmet werden.
Pflegebedürftige können selbst entscheiden, wo und von wem sie betreut werden möchten. In privater Umgebung im eigenen Zuhause, in einem Pflegewohnheim, durch eine Pflegefachkraft, durch ehrenamtliche Helfer oder einen Hilfsdienst. Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Geleistete Aufwendungen werden nach Vorlage aller Belege und Quittungen nachträglich beglichen.
Unser Tipp: Mit bis zu 50 Prozent des Budgets für die Kurzzeitpflege lässt sich die Verhinderungspflege aufstocken und gegebenenfalls bedarfsgerecht verlängern, vorausgesetzt, diese Mittel wurden nicht bereits genutzt und stehen zur Verfügung.
- Vollstationäre Pflege
Die Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim (Seniorenheim) werden von der Pflegeversicherung mit einer Pauschale erstattet. Diese monatlichen Leistungen zu Unterstützung liegen zwischen 770 Euro (Pflegegrad 2) und 2005 Euro (Pflegegrad 5). Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss von 125 Euro pro Monat. Heimbewohner haben neben der Pflege, Betreuung und medizinischen Behandlungspflege außerdem Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote.
Leistungszuschläge ab Pflegegrad 2
In der Regel reichen die Leistungspauschalen nicht aus, um den Kostenaufwand für eine vollstationäre Pflege abzudecken. Pflegebedürftige tragen stets einen mehr oder weniger hohen Eigenanteil. Eine gewisse Entlastung bieten Leistungszuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil ab dem Pflegegrad 2:
- 5 % im ersten Jahr
- 25 % im zweiten Jahr
- 45 % im dritten Jahr
- 70 % ab dem vierten Jahr
Der sogenannte „Einrichtungseinheitliche Eigenanteil“ (EEE) steigt mit der Dauer der Pflege und wird zwischen der Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse direkt abgerechnet. Pflegebedürftige oder die bevollmächtigte Vertrauensperson erhalten im Anschluss eine Rechnung über den verbleibenden Eigenanteil.
Unser Tipp: Um die Finanzierung der ambulanten oder stationären Pflege im Alter abfedern zu können, empfiehlt sich eine Pflegezusatzversicherung.
Leistungen der Pflegeversicherung pro Monat (pro Jahr) im Überblick
Leistungen | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegegrad 3 |
Pflegegrad 4 |
Pflegegrad 5 |
Pflegegeld / häusliche Pflege | — | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € |
Pflegesachleistungen ambulante Pflege |
— | 761 € | 1.432 € | 1.778 € | 2.200 € |
Teilstationäre Pflege | — | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Vollstationäre Betreuung | 125 € Zuschuss | 770 €
+ Leistungs-zuschlag |
1.262 €
+ Leistungs-zuschlag |
1.775 €
+ Leistungs-zuschlag |
2.005 €
+ Leistungs-zuschlag |
Kurzzeitpflege (maximal 8 Wochen pro Jahr) | — | 1.774 € pro Jahr | |||
Verhinderungspflege (maximal 6 Wochen pro Jahr)
|
— | 1.612 € pro Jahr | |||
Wohngruppenzuschlag (ambulant betreute Wohngruppen) |
214 € | ||||
Medizinische Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € |
Betreuungsleistungen/
Entlastungsleistungen
|
125 € | ||||
Verbesserung des Wohnumfelds
(barrierefreies Wohnen)
|
4.000 € pro Maßnahme |
Weiterführende Informationen
- zu Leistungen der Pflegeversicherung:
Bundesministerium für Gesundheit
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick.html - zu Pflegegraden:
Bundesministerium für Gesundheit
https://gesund.bund.de/pflegegrade-im-ueberblick
- zu Pflegegraden 1-5:
unser ► Ratgeber „Leistungen der Pflegekasse“
- zum Begriff der Pflegebedürftigkeit:
unser ► Ratgeber „Pflegebedürftigkeit“
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