Verhinderungspflege
Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 haben einen Anspruch auf Verhinderungspflege. Allerdings nur, wenn sie seit mindestens sechs Monaten von einem Angehörigen zu Hause gepflegt werden und dieser vorübergehend verhindert ist.
Die Verhinderungspflege kann für maximal sechs Wochen beziehungsweise 42 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Pflegende Angehörige können sich sowohl durch andere private Pflegepersonen wie Freunde, Kinder, Enkel oder Ehepartner, aber auch durch professionelles Pflegepersonal (24-Stunden-Betreuung) oder Pflegedienste vertreten lassen. Die Vertretungsperson kann alle Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Unterstützung übernehmen. Die Vertretung kann entweder am Stück, oder aber in Teilabschnitten, zum Beispiel wochen- oder auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden. Dafür stellt die Pflegekasse maximal 1.612 Euro pro Kalenderjahr oder 135 Euro im Monat zur Verfügung.
Die medizinische Behandlungspflege ist von der Verhinderungspflege ausgenommen.
Ihre Verhinderungspflege können Sie jederzeit beantragen, auch im Nachhinein. Belege und Nachweise sind auf jeden Fall aufzuheben.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege dient – wie auch die Verhinderungspflege – ebenfalls zur Entlastung für pflegende Angehörige und ermöglicht eine Auszeit von zuhause. Unter der Kurzzeitpflege versteht sich eine vollstationäre Heimunterbringung, die von Vornherein zeitlich auf 28 Tage begrenzt ist. Die Pflegeversicherung leistet hier einen festen Beitrag von 1.612 Euro pro Kalenderjahr, unabhängig von der Pflegestufe. Es gibt die Möglichkeit, die Hälfte des nicht genutzten Beitrages der Kurzzeitpflege für die Finanzierung der Verhinderungspflege für zu Hause zu nutzen. Die Kassen erstatten hiermit 806 Euro im Jahr.
Hilfsmittel
Zusätzliche Mittel erleichtern häufig den Alltag der Betroffenen. Zu der Pflegeleistung zählt weiterhin der Anspruch auf die Übernahme von bis zu 40 Euro pro Monat für Hilfsmittel zum Verbrauch, dazu zählen zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Hände- und Flächendesinfektion, Mundschutz oder Inkontinenzeinlagen.
Zuschüsse für barrierefreies Umbauen
Barrierefreie Umbaumaßnahmen kosten viel Geld. Die Wohnumfeld-verbessernden Maßnahmen der Pflegekasse leisten hierbei mit maximal 4.000 Euro in vielen Fällen nur einen verhältnismäßig kleinen Beitrag und sind an die Feststellung eines Pflegegrades gekoppelt.
Steuerliche Begünstigungen
Die für den Einsatz von pflegeunterstützenden Haushaltskräften anfallenden Kosten sind steuerlich begünstigt. Gemäß §35a Abs. 2 EStG kommt eine Einkommensteuerermäßigung in Höhe von 20% der anfallenden Kosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 4.000 Euro (entspricht 333,33 Euro pro Monat) in Betracht, wenn die Zahlung der monatlichen Beträge vom Leistungsempfänger selbst erfolgt. Sofern die Ausgaben nicht vom Leistungsempfänger getragen werden, beispielsweise weil die Kinder als Auftraggeber die Kosten übernehmen, ist der steuermindernde Abzug als außergewöhnliche Belastung gem. §33 EStG unter gewissen Voraussetzungen möglich. Bitte fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater.
Entlastungsbeitrag nach §45b
Den Entlastungsbetrag erhalten alle Versicherten mit einem Pflegegrad. Er beträgt 125 Euro pro Monat und kann für zusätzliche Betreuungsleistungen und niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden. Der Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger einzusetzen.
Voraussetzung ist, dass die Anbieter nach Landesrecht anerkannt sind. Informieren Sie sich daher unbedingt vorab bei der zuständigen Pflegekasse, welche rechtlich zulässigen Anbieter von zusätzlichen Betreuungsleistungen und zusätzlichen Entlastungsleistungen es in Ihrer Nähe gibt.