02 Jan. Verhinderungspflege
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege steht Pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 2 und höher) zu, die von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt werden, wegen Krankheit oder Urlaub jedoch übergangsweise verhindert sind und eine Ersatzpflege benötigen. Paragraf 39 des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) definiert die Verhinderungspflege wie folgt: „Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr (…).“ Maximal stellt die Pflegekasse in einem solchen Fall ein Budget von 1.612 Euro pro Jahr zur Verfügung. Die notwendigen Aufwendungen müssen im Einzelfall durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.
Weiterführende Informationen
Unser Ratgeber zu den Leistungen der Pflegekasse
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