02 Jan Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit
Gemäß Paragraf 14 SGB XI orientiert sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit an den gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Fähigkeiten und Selbstständigkeit von Menschen, die deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen sind. Pflegebedürftig sind Personen, die „körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen“ nicht selbstständig bewältigen können (Bundesministerium für Gesundheit). Außerdem muss die Pflegebedürftigkeit „auf Dauer“, mindestens für 6 Monate und mit festgelegter Schwere (Pflegegrade 1 bis 5) bestehen.
Bei der ganzheitlichen Begutachtung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst bzw. durch Medicproof (privat Versicherte) zur Ermittlung des Pflegegrads stehen sechs „Lebensbereiche“ mit unterschiedlicher Gewichtung im Mittelpunkt der Betrachtung: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Je höher der festgestellte Pflegegrad ist, desto höher ist der Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse.
Weiterführende Informationen
Unsere Ratgeber zu den Themen Pflegebedürftigkeit, Pflegegrade, Leistungen der Pflegekasse und Medizinischer Dienst
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